Verbraucherwissen
Nahrungsergänzungsmittel richtig lesen: NRV, Health Claims und Verzehrempfehlung
Nahrungsergänzungsmittel sind rechtlich Lebensmittel, keine Arzneimittel. Das hat Folgen für das, was auf der Verpackung stehen muss – und für das, was nicht darauf stehen darf. Mit diesem Wissen erkennen Sie seriöse Produkte schneller.
Lebensmittel, kein Arzneimittel
Nahrungsergänzungsmittel gelten in Deutschland als Lebensmittel und unterliegen der Nahrungsergänzungsmittelverordnung. Anders als Arzneimittel durchlaufen sie kein Zulassungsverfahren. Hersteller müssen ein neues Produkt vor dem ersten Verkauf lediglich beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. Für die Sicherheit ist der Hersteller selbst verantwortlich.
Das bedeutet nicht, dass Nahrungsergänzungsmittel unseriös sind. Es bedeutet aber, dass es sich lohnt, genauer hinzusehen.
Was auf dem Etikett stehen muss
Folgende Angaben sind für Nahrungsergänzungsmittel vorgeschrieben:
- die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“,
- die Namen der enthaltenen Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
- die empfohlene tägliche Verzehrmenge und der Hinweis, sie nicht zu überschreiten,
- die Menge jedes Nährstoffs pro Tagesportion – bei Vitaminen und Mineralstoffen auch in Prozent des Nährstoffbezugswerts,
- der Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung sind,
- der Hinweis, das Produkt außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufzubewahren.
Fehlen diese Angaben auf der Verpackung oder im Online-Shop, ist das ein deutliches Warnsignal.
Was NRV bedeutet
NRV steht für Nutrient Reference Value, auf Deutsch Nährstoffbezugswert. Diese Werte sind in der EU einheitlich festgelegt und dienen als Vergleichsgröße auf Etiketten.
| Nährstoff | NRV pro Tag |
|---|---|
| Vitamin C | 80 mg |
| Vitamin D | 5 µg |
| Niacin (Vitamin B3) | 16 mg |
| Zink | 10 mg |
| Magnesium | 375 mg |
| Chrom | 40 µg |
Ein Beispiel: Enthält eine Kapsel 11 mg Zink, entspricht das 110 % des NRV. Wichtig: Der NRV ist ein Orientierungswert für die Kennzeichnung, keine persönliche Empfehlung. Ihr tatsächlicher Bedarf kann höher oder niedriger liegen – und ein Wert über 100 % ist nicht automatisch besser.
Welche Aussagen erlaubt sind
Werbeaussagen über die Wirkung auf die Gesundheit – sogenannte Health Claims – sind in der EU streng geregelt. Erlaubt sind nur Angaben, die die EFSA wissenschaftlich geprüft hat und die in einer EU-Liste stehen, etwa: „Vitamin C trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“
Für viele Pflanzenextrakte steht eine abschließende Bewertung noch aus. Deshalb finden sich bei Kräuterprodukten oft vorsichtig formulierte oder allgemeine Beschreibungen. Grundsätzlich verboten sind Aussagen, die einem Lebensmittel das Heilen, Lindern oder Verhüten von Krankheiten zuschreiben. Formulierungen wie „heilt“, „ersetzt Ihre Medikamente“ oder „garantiert 10 Kilo weniger“ sind ein klares Ausschlusskriterium.
Checkliste für den Online-Kauf
- Anbieter prüfen: Gibt es ein vollständiges Impressum mit Firmenname und Anschrift?
- Inhaltsstoffe und Tagesdosis: Sind alle Mengen pro Tagesportion angegeben?
- Warnhinweise: Enthält das Produkt Koffein? Gibt es Hinweise für Schwangere, Kinder oder bei Medikamenteneinnahme?
- Keine Heilversprechen: Seriöse Anbieter versprechen keine Heilung.
- Preis und Laufzeit: Ist klar, ob es sich um einen Einmalkauf oder ein Abo handelt? Was kostet eine Tagesportion?
- Rückgabe: Wie lange gilt eine Geld-zurück-Garantie, und unter welchen Bedingungen? Bei vielen Anbietern gilt sie nur für ungeöffnete Packungen.
- Originalware: Bei Marktplatz-Angeboten ist nicht immer klar, ob es sich um Originalware handelt. Der Shop des Herstellers ist die sicherere Wahl.
In unserer Produktübersicht haben wir diese Punkte für die dort vorgestellten Produkte zusammengetragen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Nahrungsergänzungsmittel – www.bvl.bund.de
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben) – eur-lex.europa.eu
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformation, Anhang XIII: Nährstoffbezugswerte) – eur-lex.europa.eu
- Verbraucherzentrale: Klartext Nahrungsergänzung – www.klartext-nahrungsergaenzung.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung. Bei gesundheitlichen Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.